Aktuelle Besuchsregelung
Liebe Besucher*innen, liebe Angehörige,
eine Begrenzung von Anzahl und Häufigkeit der Besuche je Bewohner*in besteht grundsätzlich nicht mehr. Bei Treffen außerhalb der Einrichtung gelten die Beschränkungen der aktuellen Verordnungen in Abhängigkeit der regionalen Inzidenz.
Besucher*innen müssen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine mögliche SARS-CoV-2-Infektion verfügen und dieses beim Besuch der Einrichtung vorzeigen. Ein PoC-Antigen-Test darf höchstens 24 Stunden und ein PCR-Test höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein.
Besucher*innen müssen während des Aufenthaltes in der Einrichtung eine medizinische Maske (OP-Maske) oder eine genormte FFP2-, KN95-, N95- oder eine vergleichbare Maske ohne Ausatemventil tragen.
Besuchszeiten in allen Einrichtungen sind täglich von 10 bis 17 Uhr.
Sollte die Anzahl der Besucher*innen in einzelnen (Wohn-)Bereichen so groß werden, dass die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln nicht mehr sichergestellt werden kann (z.B. auf Fluren oder im Treppenhaus), kann durch die Einrichtung ein Beenden des Besuchs veranlasst werden.
Für Bewohner*innen in der Sterbephase gelten diese Besuchsregelungen grundsätzlich nicht. Hier erfolgt eine individuelle Absprache zwischen der Einrichtungsleitung und den Angehörigen.
Abholung
Bewohner*innen können jederzeit abgeholt werden.
Besuchsverbote
In einem Ausbruchsgeschehen können Bereiche oder Einrichtungen für Besucher*innen geschlossen werden.
Darüber hinaus bestehen Besuchsverbote in nachfolgenden Fällen:
• Besucher*innen mit Krankheitssymptomen (COVID-19), insbesondere Fieber, trockenem Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns.
• Nicht geimpfte oder nicht genesene Besucher*innen, sofern Angehörige des gleichen Hausstandes einer individuell oder generell angeordneten Absonderung aufgrund einer möglichen oder nachgewiesenen Infektion eines Haushaltsangehörigen mit SARS-CoV-2 unterliegen.
• Geimpfte oder genesene Besucher*innen, sofern die Absonderung ihrer Angehörigen aufgrund einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2, mit vom RKI definierten besorgniserregenden Eigenschaften, erfolgt ist.
• Besucher*innen mit einem positiven Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2. (Besuchsverbot endet 14 Tage nach der Testung oder bei nachfolgendem negativen PCR-Test).
Die Einrichtungsleitung kann im Rahmen des Sterbeprozesses Ausnahmen von diesen Besuchsverboten zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden.